Behinderteneinstellungsgesetz
Das
Behinderteneinstellungsgesetz
sieht vor, dass alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet
25 oder mehr Dienstnehmer
beschäftigen, verpflichtet sind,
auf je 25 Dienstnehmer
mindestens einen behinderten
Menschen einzustellen (§ 1). Bei
diesem muss es sich um einen
„begünstigten Behinderten“
handeln, d.h. es muss mittels
Bescheids festgestellt sein,
dass ein Grad der Behinderung
bzw. eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
50% vorliegt.
Kommt ein Dienstgeber dieser
Verpflichtung nicht nach, wird
vom Bundessozialamt mittels
Bescheid die Entrichtung einer
Ausgleichstaxe vorgeschrieben (§
9).
Für
die Feststellung der Gesamtzahl
der Dienstnehmer, von der die
Pflichtzahl zu berechnen ist,
sind alle Dienstnehmer, die ein
Dienstgeber in Österreich
beschäftigt, zusammenzufassen
(auch geringfügig beschäftigte
Personen, nicht jedoch
Lehrlinge).
Bestimmte behinderte
Dienstnehmer zählen für die
Erfüllung der Pflichtzahl
doppelt: Blinde Menschen,
Menschen mit Behinderungen unter
19 Jahren und ältere behinderte
Personen (über 50 Jahre mit
einem Behinderungsgrad von mind.
70%, über 55 Jahre),
„begünstigte Behinderte“ für die
Dauer eines
Ausbildungsverhältnisses sowie
auf die Benützung eines
Rollstuhles angewiesene
Personen.
Das
Dienstverhältnis eines
„begünstigten Behinderten“ darf
vom Dienstgeber nur unter
Einhaltung einer mindestens
vierwöchigen Frist gekündigt
werden. Die Kündigung darf erst
nach Zustimmung des
Behindertenausschusses. Nur in
besonderen Ausnahmefällen ist
auch eine nachträgliche
Zustimmung möglich (strenge
Beurteilung, z.B. behördlich
angeordnete Schließung der
gesamten Betriebsstätte, nicht
vorhersehbare
Betriebsstilllegung).
Eine
etwaige Änderung des
Behinderteneinstellungsgesetzes
wird bereits seit geraumer Zeit
diskutiert. Insbesondere der
besondere Kündigungsschutz sorgt
für Diskussionsstoff. Wie eine
auf Initiative der
Wirtschaftskammer und des Landes
Oberösterreich von der
Universität Linz im Vorjahr
durchgeführte Umfrage in
Betrieben ergab, wird von Seiten
der Dienstgeber der strenge
Kündigungsschutz als
Haupthemmnis für zusätzliche
Einstellungen behinderter
Personen gesehen.
„Geht man von den Zahlen der Uni
Linz aus, dann machen 94 % der
Betriebe mit- bzw. 76 % der
Betriebe ohne Menschen mit
Behinderungen die zusätzliche
Einstellung von einer deutlichen
Lockerung/Aufhebung des
Kündigungsschutzes abhängig“,
stellte Dr. Peter Scheinecker
von der Wirtschaftskammer
Oberösterreich anlässlich der
Diskussionsveranstaltung
„Behinderte im Unternehmen –
Behinderteneinstellungsgesetz.
Chance oder Hindernis?“
fest. Besonders unverständlich
ist für ihn „das Festhalten am
besonderen Kündigungsschutz in
Betrieben unter 25
Arbeitnehmern, also Betrieben,
die ohne einer
Einstellungspflicht zu
unterliegen, Arbeitsstellen mit
Menschen mit Behinderung
besetzen.“
Auch
unter behinderten Menschen wird
zu diesem Thema sehr viel
diskutiert. Meiner Einschätzung
nach sind unter Menschen mit
Behinderungen die Bedenken zu
einer Lockerung oder gar
Aufhebung des Kündigungsschutzes
sehr groß. In diesem
Zusammenhang teile ich die
ebenfalls bei der oben erwähnten
Veranstaltung getroffene
Auffassung von Frau Dr.
Lamplmayr (AK OÖ): „Das
Behinderteneinstellungsgesetz
und andere Schutzbestimmungen
sind sehr wichtig, Aufweichungen
und Reduktionen dieser sind
nicht Ziel führend (z.B. ein
gänzlicher Wegfall des
Kündigungsschutzes ohne
entsprechende andere Regelungen,
die dies wieder kompensieren).
Sicherlich sind
Schutzbestimmungen immer
zweischneidig, aber eine
Abschaffung des
Kündigungsschutzes - ohne andere
gesetzliche Maßnahmen -
gewährleistet noch keine Lösung
der Probleme der Beschäftigung
von Menschen mit Behinderungen“.
Eine wichtige Aufgabe ist die
Bewusstseinsbildung in der
Arbeitswelt, um etwaige
Informationsdefizite auf
Arbeitgeberseite aufzuarbeiten.
Eher
zum Überdenken erscheint mir die
Frage der Doppelzählung
bestimmter Gruppen behinderter
Menschen für die Pflichtzahl.
Diese Regelung halte ich eher
für kontraproduktiv, müssten
doch sonst in vielen Betrieben
mehr behinderte Menschen
angestellt werden. Es ist schon
klar, dass damit ein
zusätzlicher Anreiz geschaffen
werden soll, auch Menschen mit
schwereren Beeinträchtigungen
einzustellen. Wird dies damit
aber auch wirklich erreicht?
Vorteile ergeben sich dadurch
meines Erachtens in erster Linie
für große Dienstgeber, die durch
diese Regelung leichter ihre
Beschäftigungspflicht erfüllen.
Für Klein- und Mittelbetriebe,
die zur Erfüllung der
Beschäftigungspflicht lediglich
einen behinderten Mitarbeiter
beschäftigen müssen, ist es
gleichgültig. Auch in diesem
Zusammenhang wäre bessere
Information und Aufklärung -
insbesondere über
Förderungsmöglichkeiten - nötig.
Kaum Arbeitgeber wissen, welche
Förderungsmöglichkeiten es für
Arbeitsplatzadaptierungen gibt.
Wichtig ist in diesem
Zusammenhang auch die
Information, dass für behinderte
Arbeitnehmer die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Persönlicher
Assistenz am Arbeitsplatz
besteht. Durch Persönliche
Assistenz am Arbeitsplatz können
behinderte Menschen ihre Zeit
und Energie effektiver
einsetzen, was sicher auch im
Interesse von Dienstgebern ist.
Ernst Kočnik
30.
Oktober 2005