Rehabilitationshunde
Alle
behinderten Besitzer von
Rehabilitationshunden, das sind
speziell ausgebildete Hunde, die
ihnen helfen, ihre Behinderung
zu kompensieren,
werden ständig mit
Diskriminierungen konfrontiert.
In einigen Rechtsvorschriften
gibt es zwar positive
Regelungen, vor allem für
Blindenführhunde, jedoch sind
viele Bereiche ungeregelt, und
man ist stets als Bittsteller
auf den guten Willen der lieben
Mitmenschen angewiesen.
Besonders prekär ist die
Situation für Behinderte, denen
man die Behinderung nicht gleich
auf den ersten Blick ansieht,
wie z. B. Hörbehinderte mit
ihren Signalhunden. Es hat sich
in der Praxis gezeigt, dass
einzelne auf den Anlassfall
bezogene kasuistische Regelungen
nicht ausreichen. Daher haben
wir eine grundsätzliche
Regelung ausgearbeitet, die
darauf beruht, dass die Tiere
quasi ein Körperersatzstück
darstellen und somit
unverzichtbar zum behinderten
Menschen gehören.
Akzessorien
(1)
Gegenstände und Tiere,
insbesondere Hunde, die für
einen behinderten Menschen
notwendig sind
-
um
sich in der Gesellschaft und
Umwelt ohne Gefahr für sich
und Dritte zu bewegen;
-
um
regelmäßig Hilfe und
Unterstützung bei Tätigkeiten,
Verrichtungen, Handlungen
des täglichen Lebens zu
haben;
-
mit
anderen kommunizieren zu können;
-
einen
Beruf ausüben zu können;
-
um
vor bevorstehenden oder
eintretenden Anfällen oder
bedrohlichen psychischen
Zuständen zu warnen bzw. in
diesen Situationen Hilfe zu
leisten
Akzessorien
sind in einem amtlichen
Lichtbildausweis, wie Reisepass,
Behindertenpass oder Führerschein
einzutragen.
(2)
gelten als untrennbare
Bestandteile dieses behinderten
Menschen (Akzessorien). Sie sind
Teil seiner Identität.
(3)
Jeder behinderte Mensch
ist berechtigt, Akzessorien
immer und überall bei sich zu führen.
(4)
Ein behinderter Mensch
darf nirgends wegen eines
Akzessoriums weggewiesen oder
ausgewiesen werden.
(5)
Akzessorische Tiere sind
insofern von Haltungs- und
Transportbeschränkungen
ausgenommen, als sie durch diese
bei der Ausübung ihrer Aufgaben
behindert würden. Sie sind im
Falle von Hunden als
„Rehabilitationshund“ zu
kennzeichnen.
(6)
Für ein Akzessorium darf
keine gesonderte Zutritts- oder
Beförderungsgebühr und keine
Abgabe gefordert werden.
(7)
Akzessorische Tiere
unterliegen einer durch
Verordnung gesondert
festzulegenden
Gesundheits- und
Tauglichkeitsprüfung.
(8)
Für die Zertifizierung
gemäß Abs. 7 ist das
Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz bzw. dessen
Unterbehörden zuständig.
(9)
Die Verletzung der
Rechte aus Abs 1 bis 6 stellt
eine Verwaltungsübertretung gemäß
..... VStG dar.
Entsteht dem behinderten
Menschen aus der Verletzung
dieser Rechte ein Schaden, so
ist § ....ABGB bzw. § ....
StGB anzuwenden.“
(10)
Hinsichtlich
der Akzessorien sind
Vorsorgeverfügungen möglich.
Sachwalter, Behörden und
Gerichte sind an diese Verfügungen
- soweit möglich und zumutbar -
gebunden.
(11)
Erkennt
der Sachwalter oder der
Rechtsanwalt bzw. Notar, der die
Vorsorgeverfügung errichtet hat
und bei dem sie hinterlegt ist,
dass sich die Voraussetzungen
dieser Verfügung entscheidend
verändert haben, soll er den
Verfügenden darauf hinweisen.
(12)
Ist der behinderte Mensch
vorübergehend (z.B.
Krankenhausaufenthalt, stationäre
Behandlung) verhindert, sich um
ein Tier, das als Akzessorium
gilt, zu kümmern, kann er für
die Dauer seiner Abwesenheit
oder Verhinderung verfügen, wer
sich um sein Tier in welcher
Weise und wo kümmern soll.
Steht der behinderte Mensch
unter Sachwalterschaft, ist eine
solche Verfügung einer
Vorsorgeverfügung
gleichzuhalten.
Wir
bitten, darauf hinzuwirken, dass
die Bestimmung in dieser Form
ins Bundes-Gleichstellungsgesetz
aufgenommen wird.
Freunde
der Rehabilitationshunde Österreichs
Partner
für Behinderte und Anfallkranke
Vorsitzende
Dr. Helga Wanecek
10.
April 2005