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Stolperstein der Woche 19


Rehabilitationshunde

Alle behinderten Besitzer von Rehabilitationshunden, das sind speziell ausgebildete Hunde, die ihnen helfen, ihre Behinderung zu kompensieren, werden ständig mit Diskriminierungen konfrontiert. In einigen Rechtsvorschriften gibt es zwar positive Regelungen, vor allem für Blindenführhunde, jedoch sind viele Bereiche ungeregelt, und man ist stets als Bittsteller auf den guten Willen der lieben Mitmenschen angewiesen. Besonders prekär ist die Situation für Behinderte, denen man die Behinderung nicht gleich auf den ersten Blick ansieht, wie z. B. Hörbehinderte mit ihren Signalhunden. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass einzelne auf den Anlassfall bezogene kasuistische Regelungen nicht ausreichen. Daher haben wir eine grundsätzliche Regelung ausgearbeitet, die darauf beruht, dass die Tiere quasi ein Körperersatzstück darstellen und somit unverzichtbar zum behinderten Menschen gehören. 

Akzessorien

(1)  Gegenstände und Tiere, insbesondere Hunde, die für einen behinderten Menschen notwendig sind

  • um sich in der Gesellschaft und Umwelt ohne Gefahr für sich und Dritte zu bewegen;

  • um regelmäßig Hilfe und Unterstützung bei Tätigkeiten, Verrichtungen, Handlungen des täglichen Lebens zu haben;

  • mit anderen kommunizieren zu können;

  • einen Beruf ausüben zu können;

  • um vor bevorstehenden oder eintretenden Anfällen oder bedrohlichen psychischen Zuständen zu warnen bzw. in diesen Situationen Hilfe zu leisten

Akzessorien sind in einem amtlichen Lichtbildausweis, wie Reisepass, Behindertenpass oder Führerschein einzutragen.

(2)     gelten als untrennbare Bestandteile dieses behinderten Menschen (Akzessorien). Sie sind Teil seiner Identität.

(3)     Jeder behinderte Mensch ist berechtigt, Akzessorien immer und überall bei sich zu führen.

(4)     Ein behinderter Mensch darf nirgends wegen eines Akzessoriums weggewiesen oder ausgewiesen werden.

(5)     Akzessorische Tiere sind insofern von Haltungs- und Transportbeschränkungen ausgenommen, als sie durch diese bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindert würden. Sie sind im Falle von Hunden als „Rehabilitationshund“ zu kennzeichnen.

(6)     Für ein Akzessorium darf keine gesonderte Zutritts- oder Beförderungsgebühr und keine Abgabe gefordert werden.

(7)     Akzessorische Tiere unterliegen einer durch Verordnung gesondert festzulegenden Gesundheits- und Tauglichkeitsprüfung.

(8)     Für die Zertifizierung gemäß Abs. 7 ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. dessen Unterbehörden zuständig.

(9)     Die Verletzung der Rechte aus Abs 1 bis 6 stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß  .....  VStG dar.
Entsteht dem behinderten Menschen aus der Verletzung dieser Rechte ein Schaden, so ist § ....ABGB bzw. § .... StGB anzuwenden.“

(10)   Hinsichtlich der Akzessorien sind Vorsorgeverfügungen möglich. Sachwalter, Behörden und Gerichte sind an diese Verfügungen - soweit möglich und zumutbar - gebunden.

(11)   Erkennt der Sachwalter oder der Rechtsanwalt bzw. Notar, der die Vorsorgeverfügung errichtet hat und bei dem sie hinterlegt ist, dass sich die Voraussetzungen dieser Verfügung entscheidend verändert haben, soll er den Verfügenden darauf hinweisen.

(12)   Ist der behinderte Mensch vorübergehend (z.B. Krankenhausaufenthalt, stationäre Behandlung) verhindert, sich um ein Tier, das als Akzessorium gilt, zu kümmern, kann er für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung verfügen, wer sich um sein Tier in welcher Weise und wo kümmern soll. Steht der behinderte Mensch unter Sachwalterschaft, ist eine solche Verfügung einer Vorsorgeverfügung gleichzuhalten. 

Wir bitten, darauf hinzuwirken, dass die Bestimmung in dieser Form ins Bundes-Gleichstellungsgesetz aufgenommen wird. 

Freunde der Rehabilitationshunde Österreichs

Partner für Behinderte und Anfallkranke

Vorsitzende Dr. Helga Wanecek

10. April 2005

 

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